Fördervoraussetzungen

Was wird gefördert?

Der Freistaat Thüringen und der Bund gewähren Zuwendungen zu den Kosten von Kinderwunschbehandlungen in Form der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) für den ersten bis vierten Behandlungszyklus.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Heterosexuelle, gleichgeschlechtliche weibliche oder diverse Ehepaare und Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft sowie Paare mit Fremdsamennutzung können eine Förderung erhalten, wenn

  • der Wohnsitz in Thüringen ist
  • die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung in Thüringen oder einem angrenzenden Bundesland erfolgt
  • die/der Versicherte das 25. Lebensjahr vollendet hat
  • die weibliche Versicherte das 42. und der männliche Versicherte das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wie hoch ist die Förderung?

Ehepaare

  1. bis 3. Versuch IVF   bis zu 50 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 800 Euro
  4. Versuch IFV   bis zu 50 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 1.600 Euro
  1. bis 3. Versuch ICSI   bis zu 50 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 900 Euro
  4. Versuch ICSI   bis zu 50 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 1.800 Euro

Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft

  1. bis 3. Versuch IVF   bis zu 25 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 800 Euro
  4. Versuch IFV   bis zu 50 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 1.600 Euro
  1. bis 3. Versuch ICSI   bis zu 25 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 900 Euro
  4. Versuch ICSI   bis zu 50 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 1.800 Euro

Gleichgeschlechtliche weibliche Paare, Paare mit Fremdsamennutzung und Paare, bei denen die Frau das 40. Lebensjahr überschritten hat

  1. bis 3. Versuch IVF   bis zu 25 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 800 Euro
  4. Versuch IFV   bis zu 25 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 1.600 Euro
  1. bis 3. Versuch ICSI   bis zu 25 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 900 Euro
  4. Versuch ICSI   bis zu 25 % des verbleibenden Selbstkostenanteils, max. 1.800 Euro

Grundlage der Berechnung ist der im Antragsverfahren vorgelegte genehmigte Behandlungs- und Kostenplan bzw. der aktuelle Kostenvoranschlag. Ausgaben, die den Behandlungs- und Kostenplan bzw. den Kostenvoranschlag übersteigen, sind nicht förderfähig und können bei der späteren Abrechnung leider nicht anerkannt werden.